§ 126 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012

Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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