§ 103 Stmk. L-DBR Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
  2. (2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
    2. 2.Ziffer 2gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
  2. (2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
    2. 2.Ziffer 2gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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