§ 103 Stmk. L-DBR Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und

2.

gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

Anm.: in der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und

2.

gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

Anm.: in der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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