Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
Anm.: in der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.
(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
Anm.: in der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Fassung LGBl. Nr. 87/2013