§ 95 Stmk. L-DBR Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen werdenwird beim Amt der LandesregierungLandes-regierung eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Die Disziplinaroberkommission besteht aus dem Landesamtsdirektor als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder(Anm. Im Falle der Verhinderung vertritt den Landesamtsdirektor der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das rangälteste rechtskundige Mitglied der Disziplinaroberkommission. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.: entfallen)

(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission aus dendem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen je ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen werdenwird beim Amt der LandesregierungLandes-regierung eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Die Disziplinaroberkommission besteht aus dem Landesamtsdirektor als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder(Anm. Im Falle der Verhinderung vertritt den Landesamtsdirektor der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das rangälteste rechtskundige Mitglied der Disziplinaroberkommission. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.: entfallen)

(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission aus dendem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen je ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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