§ 67 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.
  2. (2)Absatz 2Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.Bei Erkrankung im Ausland ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden.
  5. (5)Absatz 5Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.Die Absatz eins und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 75, Absatz 3, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 4, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

(1) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsErkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.
  2. (2)Absatz 2Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.Bei Erkrankung im Ausland ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Absatz eins, keine Anwendung zu finden.
  5. (5)Absatz 5Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.Die Absatz eins und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 75, Absatz 3, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 4, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

(1) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 und § 75 Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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