§ 60 Stmk. L-DBR Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit einer Behinderung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
    4. 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. (2)Absatz 2Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens40 % auf 32 Stunden,50 % auf 40 Stunden.
  3. (3)Absatz 3Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

40 % auf 32 Stunden,

50 % auf 40 Stunden.

(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. 1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    3. 3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
    4. 4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. (2)Absatz 2Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens40 % auf 32 Stunden,50 % auf 40 Stunden.
  3. (3)Absatz 3Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens

40 % auf 32 Stunden,

50 % auf 40 Stunden.

(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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