§ 56 Stmk. L-DBR Nebenbeschäftigung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,
    1. 1.Ziffer einsdessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oderdessen/deren Wochendienstzeit nach Paragraphen 46, oder 48a herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. 3.Ziffer 3der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,der/die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nimmt,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. (4)Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.
  5. (5)Absatz 5Die/Der Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,

1.

dessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oder

2.

der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3.

der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.05.2023
  1. (1)Absatz einsDie Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,
    1. 1.Ziffer einsdessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oderdessen/deren Wochendienstzeit nach Paragraphen 46, oder 48a herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25,, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    3. 3.Ziffer 3der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,der/die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nimmt,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  4. (4)Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.
  5. (5)Absatz 5Die/Der Bedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,

1.

dessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oder

2.

der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3.

der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,

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