§ 52a Stmk. L-DBR Schutz vor Benachteiligung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(2)Der/Die Bedienstete, der/die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinneguten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der UnionEinrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1Bundesgesetzblatt Teil eins, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 172 aus 2009,, Gebrauch machengenannten strafbaren Handlung meldet, dürfendarf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtesolche Meldung nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. DerDasselbe gilt, wenn der/Die Gleichbehandlungsbeauftragtedie Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Landes gilt als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EUBundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 18.07.2017 bis 30.11.2023

(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(2)Der/Die Bedienstete, der/die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinneguten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der UnionEinrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1Bundesgesetzblatt Teil eins, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 172 aus 2009,, Gebrauch machengenannten strafbaren Handlung meldet, dürfendarf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtesolche Meldung nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. DerDasselbe gilt, wenn der/Die Gleichbehandlungsbeauftragtedie Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Landes gilt als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EUBundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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