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(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.(2) von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinneguten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der UnionEinrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1Bundesgesetzblatt Teil eins, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 172 aus 2009,, Gebrauch machengenannten strafbaren Handlung meldet, dürfendarf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtesolche Meldung nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. DerDasselbe gilt, wenn der/Die Gleichbehandlungsbeauftragtedie Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Landes gilt als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EUBundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
(1) Der/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.(2) von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinneguten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der UnionEinrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1Bundesgesetzblatt Teil eins, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 172 aus 2009,, Gebrauch machengenannten strafbaren Handlung meldet, dürfendarf durch den Vertreter/die Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtesolche Meldung nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. DerDasselbe gilt, wenn der/Die Gleichbehandlungsbeauftragtedie Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Landes gilt als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EUBundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 66/2017, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,