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(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann - sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat - die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann - sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat - die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,