§ 48 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsin der Dauer eines Jahres innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren, wobei die Freistellung erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden darf;
    2. 2.Ziffer 2in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten innerhalb einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten, wobei die Freistellung erst nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf.
    Während der jeweils übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes,
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung,
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. (7)Absatz 7Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.Während einer Freistellung ist Paragraph 141, nicht anzuwenden.

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes,

2.

den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,

3.

eine Suspendierung,

4.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Die Freistellung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsin der Dauer eines Jahres innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren, wobei die Freistellung erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden darf;
    2. 2.Ziffer 2in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten innerhalb einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten, wobei die Freistellung erst nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf.
    Während der jeweils übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes,
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung,
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. (7)Absatz 7Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.Während einer Freistellung ist Paragraph 141, nicht anzuwenden.

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes,

2.

den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes,

3.

eine Suspendierung,

4.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist die Freistellung erforderlichenfalls neu kalendermäßig festzulegen.

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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