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(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
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(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
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(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,