§ 46 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege
    1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
    2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
  3. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und
    2. 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 62/2021LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 46/2023LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.06.2023 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege
    1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
    2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer von mindestens einem oder mehreren Kalendermonaten, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
  3. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und
    2. 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 62/2021LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 46/2023LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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