§ 43 Stmk. L-DBR Ausnahmebestimmungen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.Die Paragraphen 38 bis 41 und Paragraph 42, Absatz eins, sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondereDie Paragraphen 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsim Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
    3. 3.Ziffer 3in der Landtagsdirektion oder
    4. 4.Ziffer 4in den Katastrophenschutzdiensten
    insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG unterliegt.

(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf BediensteteAnm.: in der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.

(2) DieFassung §§ 38 LGBl. Nr. 100/2023bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen TätigkeitenAnmerkung, die im Interessein der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1.

im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder

2.

in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder

3.

in der Landtagsdirektion oder

4.

in den Katastrophenschutzdiensten

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen100 aus 2023, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 36 und 38 bis 42 sind auf Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Steiermärkischen Krankenanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.Die Paragraphen 38 bis 41 und Paragraph 42, Absatz eins, sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondereDie Paragraphen 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsim Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997, oder
    3. 3.Ziffer 3in der Landtagsdirektion oder
    4. 4.Ziffer 4in den Katastrophenschutzdiensten
    insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG unterliegt.Für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, bleiben die Bestimmungen dieses Abschnittes unangewendet, soweit ihr Inhalt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Arbeitnehmerschutz in Betrieben gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG unterliegt.

(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf BediensteteAnm.: in der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.

(2) DieFassung §§ 38 LGBl. Nr. 100/2023bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen TätigkeitenAnmerkung, die im Interessein der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1.

im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung oder

2.

in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder

3.

in der Landtagsdirektion oder

4.

in den Katastrophenschutzdiensten

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen100 aus 2023, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 36 und 38 bis 42 sind auf Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Steiermärkischen Krankenanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden.

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