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(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf BediensteteAnm.: in der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
(2) DieFassung §§ 38 LGBl. Nr. 100/2023bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen TätigkeitenAnmerkung, die im Interessein der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
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(3) In den Fällen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen100 aus 2023, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf BediensteteAnm.: in der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.
(2) DieFassung §§ 38 LGBl. Nr. 100/2023bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen TätigkeitenAnmerkung, die im Interessein der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
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(3) In den Fällen des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen100 aus 2023, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.