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Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situationnicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.
Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situationnicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.