§ 90 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situationnicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situationnicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

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