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Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:
1. | § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, | |||||||||
2. | § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m; | |||||||||
3. | § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; | |||||||||
4. | § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung; | |||||||||
5. | § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen; | |||||||||
6. | § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. |
Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:
1. | § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, | |||||||||
2. | § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m; | |||||||||
3. | § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; | |||||||||
4. | § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung; | |||||||||
5. | § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen; | |||||||||
6. | § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren. |