§ 4 BauPolG (weggefallen)

Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen§ 4 BauPolG seit 31.12.2018 weggefallen. Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes handelt, bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen Bundesminister.

(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.12.1989 bis 31.12.2018
(1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen§ 4 BauPolG seit 31.12.2018 weggefallen. Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes handelt, bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen Bundesminister.

(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

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