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(2) Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je ein Vertreter der Sektionen IV „Koordinationsangelegenheiten“ und V „Verfassungsdienst“ des Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers sowie des Büros des Vizekanzlers an.
(3) Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen einzuladen sind, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je ein Vertreter der Sektionen IV „Koordinationsangelegenheiten“ und V „Verfassungsdienst“ des Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers sowie des Büros des Vizekanzlers an.
(3) Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen einzuladen sind, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.