Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)