§ 80 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden;
entfallen (Anm.: § 57 Abs. 2 LGBl.Nr. 90/2013und 3 AVG bleiben unberührt.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2013

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden;
entfallen (Anm.: § 57 Abs. 2 LGBl.Nr. 90/2013und 3 AVG bleiben unberührt.)

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