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(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Entfallen (AVG) anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Instituts für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen,Anm: LGBl. Nr. 62/1999LGBl.Nr. 89/2014.)
(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten – abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung – als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt.
(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Entfallen (AVG) anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Instituts für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen,Anm: LGBl. Nr. 62/1999LGBl.Nr. 89/2014.)
(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten – abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung – als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt.