§ 74 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Entfallen (AVG) anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Instituts für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen,Anm: LGBl. Nr. 62/1999LGBl.Nr. 89/2014.)

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Abschnitt das Landeswappen zu führen.

(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten – abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung – als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Entfallen (AVG) anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Instituts für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen,Anm: LGBl. Nr. 62/1999LGBl.Nr. 89/2014.)

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Abschnitt das Landeswappen zu führen.

(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten – abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung – als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt.

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