§ 51 ÖSG 2012 Überwachung

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  1. (1)Absatz einsDie E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.
  5. (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 29, abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
§ 51.Paragraph 51,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  1. (1)Absatz einsDie E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.
  5. (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 29, abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.

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