§ 43 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
(Verfassungsbestimmung) (1) Den Ländern ist zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen ein Betrag von sieben Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen§ 43 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

(2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
(Verfassungsbestimmung) (1) Den Ländern ist zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen ein Betrag von sieben Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen§ 43 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

(2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten