§ 122 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015§ 122 NVG in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 20, 2a, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 78 samt Überschrift;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.

(2) Die §§ 2 Z 20, 5 Absseit 31.12.2019 weggefallen. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.2019
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015§ 122 NVG in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 20, 2a, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 78 samt Überschrift;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.

(2) Die §§ 2 Z 20, 5 Absseit 31.12.2019 weggefallen. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).

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