§ 2a NÖ PSG Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten

NÖ Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2021 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.

Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.

  1. (2)Absatz 2Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer GetränkeVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. a)Litera aan gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045,an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. b)Litera bbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oderbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. c)Litera cbei Veranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (3)Absatz 3Wer Abs. 5 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Wer Absatz 5, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  3. (4)Absatz 4Die Überwachung der Vollziehung der Verordnungen nach Abs. 1 kann auch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:Die Überwachung der Vollziehung der Verordnungen nach Absatz eins, kann auch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
    1. a)Litera aGemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
    2. b)Litera bAufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die §§ 1b Abs. 2 bis 12, 1c und 1d gelten sinngemäß.Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Paragraphen eins b, Absatz 2 bis 12, 1c und 1d gelten sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.

Stand vor dem 15.01.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.01.2021
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.

Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.

  1. (2)Absatz 2Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer GetränkeVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. a)Litera aan gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045,an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. b)Litera bbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oderbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. c)Litera cbei Veranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. (3)Absatz 3Wer Abs. 5 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Wer Absatz 5, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  3. (4)Absatz 4Die Überwachung der Vollziehung der Verordnungen nach Abs. 1 kann auch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:Die Überwachung der Vollziehung der Verordnungen nach Absatz eins, kann auch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
    1. a)Litera aGemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
    2. b)Litera bAufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die §§ 1b Abs. 2 bis 12, 1c und 1d gelten sinngemäß.Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Paragraphen eins b, Absatz 2 bis 12, 1c und 1d gelten sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.

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