§ 222b MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;

2.

„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;

3.

„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;

4.

„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);

5.

„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;

6.

„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;

7.

„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

8.

„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.

(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.

(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(Anm.:5) Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 5 tritt mit 10.8.20152 in Kraft)Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.

Stand vor dem 09.08.2015

In Kraft vom 10.07.2015 bis 09.08.2015

(1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;

2.

„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;

3.

„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;

4.

„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);

5.

„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;

6.

„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;

7.

„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

8.

„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.

(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.

(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(Anm.:5) Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 5 tritt mit 10.8.20152 in Kraft)Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.

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