§ 31 LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 31,

Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf§ 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden PersonenAusbildung für das Landesvertragslehrergesetz 1949Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, BGBl. Nr. 189ist Paragraph 30, in der Fassung der 1bis 31. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach Paragraph eins, Absatz eins, unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in derAugust 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1962,, nicht mehrweiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2017
Paragraph 31,

Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf§ 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden PersonenAusbildung für das Landesvertragslehrergesetz 1949Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, BGBl. Nr. 189ist Paragraph 30, in der Fassung der 1bis 31. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach Paragraph eins, Absatz eins, unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in derAugust 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1962,, nicht mehrweiterhin anzuwenden.

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