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Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf die nach § 1 Abs. 1 § 30 unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehrweiterhin anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf die nach § 1 Abs. 1 § 30 unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehrweiterhin anzuwenden.