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Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf§ 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden PersonenAusbildung für das Landesvertragslehrergesetz 1949Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, BGBl. Nr. 189ist Paragraph 30, in der Fassung der 1bis 31. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach Paragraph eins, Absatz eins, unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in derAugust 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1962,, nicht mehrweiterhin anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist auf§ 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden PersonenAusbildung für das Landesvertragslehrergesetz 1949Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, BGBl. Nr. 189ist Paragraph 30, in der Fassung der 1bis 31. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach Paragraph eins, Absatz eins, unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in derAugust 2017 geltenden Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1962,, nicht mehrweiterhin anzuwenden.