§ 30 LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Landesvertragslehrpersonen(1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an Berufsschulender Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die Ausbildung zum Zweckevon der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bisDauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehenberücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2017

Landesvertragslehrpersonen(1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an Berufsschulender Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die Ausbildung zum Zweckevon der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bisDauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehenberücksichtigen.

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