§ 14 LVG Schulleitung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15§§ 16 , 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15,, 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 26, Absatz 2, Litera j, sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 10 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 19, Absatz 10, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 sowie Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 59, GehG und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15§§ 16 , 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 15,, 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 26, Absatz 2, Litera j, sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 10 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 19, Absatz 10, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 sowie Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 59, GehG und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.

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