§ 18 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
(1) § 2 Abs. 1 und 3, § 2a, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a, 7 und 8, § 3 Abs. 1a, § 4 Z 1 lit. d, § 4 Z 5 bis 8, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 9, § 11 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2015§ 18 IWG treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 18seit 27.07.2022 weggefallen. Juli 2015 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.05.2018 bis 27.07.2022
(1) § 2 Abs. 1 und 3, § 2a, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a, 7 und 8, § 3 Abs. 1a, § 4 Z 1 lit. d, § 4 Z 5 bis 8, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 9, § 11 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2015§ 18 IWG treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 18seit 27.07.2022 weggefallen. Juli 2015 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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