§ 2a IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs§ 2a IWG seit 27.07.2022 weggefallen. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.07.2022
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs§ 2a IWG seit 27.07.2022 weggefallen. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

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