§ 2a IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Absatz 2, – gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
§ 2a IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz einsDokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Absatz 2, – gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
§ 2a IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten