§ 12a HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. 2.Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 7, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. (4)Absatz 4Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, gemäß Absatz 2, zur Verfügung zu stellen. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
  7. (7)Absatz 7Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
  8. (8)Absatz 8Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
  9. (9)Absatz 9Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
§ 12a HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. 2.Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 7, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. (4)Absatz 4Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, gemäß Absatz 2, zur Verfügung zu stellen. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
  7. (7)Absatz 7Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
  8. (8)Absatz 8Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
  9. (9)Absatz 9Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
§ 12a HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten