§ 50 GlSpAV Technisches Gutachten über Jackpot-Controller

Automatenglücksspielverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).

(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Hard- Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und Softwarekomponenten47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.

(3) Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser KomponentenSoftwarekomponente zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 1110 und 1211) zu entsprechen.

(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.

(5) Werden Änderungen an Hardware- oder Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.

(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Hardware- oder Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2017

(1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).

(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Hard- Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und Softwarekomponenten47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.

(3) Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser KomponentenSoftwarekomponente zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 1110 und 1211) zu entsprechen.

(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.

(5) Werden Änderungen an Hardware- oder Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.

(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Hardware- oder Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.

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