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(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6; | |||||||||
2. | mit 1. Jänner 2017 |
(2) § 132 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 tritt gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6; | |||||||||
2. | mit 1. Jänner 2017 |
(2) § 132 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 tritt gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.