§ 55a GehG Überstellung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. 1.Ziffer einsvier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, odervier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oderein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. 3.Ziffer 3die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,
    bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darfDer im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Absatz eins bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen L 2a 2 und L 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe L 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren
    nicht überschreiten.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 12.02.2015 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsBei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. 1.Ziffer einsvier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, odervier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oderein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. 3.Ziffer 3die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,
    bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darfDer im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Absatz eins bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen L 2a 2 und L 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe L 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren
    nicht überschreiten.

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