Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.
(Anm.: Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)
Tarifpost 4
Anweisungen(2) Der Gebühr unterliegen nicht
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 5
Bestandverträge
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Tarifpost 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)
Tarifpost 7
Bürgschaftserklärungen(2) Der Gebühr unterliegen nicht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Tarifpost 9
DienstbarkeitenDienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes .................................................................................................................................... 2 v.H.
(Anm.: Tarifpost 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
Tarifpost 11
Ehepakte(2) Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.
(Anm.: Tarifpost 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
(Anm.: Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981.)Anmerkung, Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.)
(Anm.: Tarifpost 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
(Anm.: Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
17 Glücksverträge
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.
(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 18
Hypothekarverschreibungen(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.
(Anm.: Tarifpost 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Tarifpost 20
Vergleiche (außergerichtliche)
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
(2) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 21
Zessionen(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 22
Wechsel(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
(6) Die Gebühr ist
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.
(Anm.: Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)
Tarifpost 4
Anweisungen(2) Der Gebühr unterliegen nicht
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 5
Bestandverträge
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Tarifpost 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)
Tarifpost 7
Bürgschaftserklärungen(2) Der Gebühr unterliegen nicht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Tarifpost 9
DienstbarkeitenDienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes .................................................................................................................................... 2 v.H.
(Anm.: Tarifpost 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
Tarifpost 11
Ehepakte(2) Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.
(Anm.: Tarifpost 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
(Anm.: Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981.)Anmerkung, Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.)
(Anm.: Tarifpost 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
(Anm.: Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
17 Glücksverträge
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.
(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 18
Hypothekarverschreibungen(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.
(Anm.: Tarifpost 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Tarifpost 20
Vergleiche (außergerichtliche)
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
(2) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 21
Zessionen(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Tarifpost 22
Wechsel(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
(6) Die Gebühr ist
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Gebührenfrei sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|