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(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c§ 27d FreiwG) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten seit 21.07.2023 weggefallen. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.
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(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c§ 27d FreiwG) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten seit 21.07.2023 weggefallen. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.