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(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bis zumBei der dem Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäßder Novelle § 72 GWG 2011BGBl. I Nr. 108/2017 ist hinsichtlichfolgenden Bestellung der FinanzierungMitglieder der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werdenRegulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bis zumBei der dem Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäßder Novelle § 72 GWG 2011BGBl. I Nr. 108/2017 ist hinsichtlichfolgenden Bestellung der FinanzierungMitglieder der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werdenRegulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.