§ 44 E-ControlG Übergangsbestimmungen

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 72, GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control Paragraph 6, E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.
  3. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 22.11.2011 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 72, GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control Paragraph 6, E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.
  3. (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

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