§ 20 E-ControlG Energiebeirat

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus und der E-ControlRegulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des ÖkostromsAusbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:Dem Beirat obliegen im Sinn des Absatz eins, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von Verordnungen, die vomvon dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieEnergie und JugendTourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010ElWG, des EAG, des ÖSG 2012, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 1.Ziffer einsje zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
    3. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    4. 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung von Österreichs E-Wirtschaft“ und der Industriellenvereinigung sowie
    5. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4DerDie oder der Vorsitzende wird von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus vertreten.DerDie oder der Vorsitzende wird von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus vertreten.

    (Anm.: (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.Anmerkung, (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

  5. (5)Absatz 5Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
  6. (6)Absatz 6Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
  8. (8)Absatz 8Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß (Anm. 1) Abs. 2 Z 1 hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Anmerkung 1) Absatz 2, Ziffer eins, hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Absatz 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 15.02.2022 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus und der E-ControlRegulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des ÖkostromsAusbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:Dem Beirat obliegen im Sinn des Absatz eins, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von Verordnungen, die vomvon dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieEnergie und JugendTourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010ElWG, des EAG, des ÖSG 2012, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 1.Ziffer einsje zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
    3. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    4. 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung von Österreichs E-Wirtschaft“ und der Industriellenvereinigung sowie
    5. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4DerDie oder der Vorsitzende wird von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus vertreten.DerDie oder der Vorsitzende wird von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus, die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus vertreten.

    (Anm.: (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.Anmerkung, (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

  5. (5)Absatz 5Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
  6. (6)Absatz 6Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
  8. (8)Absatz 8Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß (Anm. 1) Abs. 2 Z 1 hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Anmerkung 1) Absatz 2, Ziffer eins, hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Absatz 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.

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