§ 41a EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 41a EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 41 a,

Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

  1. 1.Ziffer einsAnträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  2. 2.Ziffer 2Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  3. 3.Ziffer 3Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 37 a, ;,
  4. 4.Ziffer 4Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B;
  5. 5.Ziffer 5Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 17.12.2014 bis 22.12.2020
§ 41a EisbG seit 22.12.2020 weggefallen.Paragraph 41 a,

Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

  1. 1.Ziffer einsAnträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  2. 2.Ziffer 2Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  3. 3.Ziffer 3Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 37 a, ;,
  4. 4.Ziffer 4Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B;
  5. 5.Ziffer 5Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.

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