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§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht fürdurch die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.
(3) Mit dem InkrafttretenBestimmungen dieses Bundesgesetzes tretenfür Lehrer, die bisher geltenden Bestimmungen über diesich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
(5) Es treten in Kraft:
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(6) § 6einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 ingilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in KraftLehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht fürdurch die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.
(3) Mit dem InkrafttretenBestimmungen dieses Bundesgesetzes tretenfür Lehrer, die bisher geltenden Bestimmungen über diesich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
(5) Es treten in Kraft:
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(6) § 6einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 ingilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in KraftLehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.