§ 14 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 14, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1

Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. SeptemberAugust 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in Krafteinzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

  1. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im Paragraph 12, Absatz eins, enthaltene Zitierung.
  2. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
  4. (5)Absatz 5Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,Paragraph 9, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1993.
  5. (6)Absatz 6§ 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.1993
Paragraph 14, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1

Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. SeptemberAugust 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in Krafteinzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

  1. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im Paragraph 12, Absatz eins, enthaltene Zitierung.
  2. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
  4. (5)Absatz 5Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,Paragraph 9, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Februar 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1993.
  5. (6)Absatz 6§ 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

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