§ 13 BLVG Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

  1. 1.Ziffer einsbis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei bis zu zehn Klassen,
  2. 2.Ziffer 2bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei elf bis 19 Klassen,
  3. 3.Ziffer 3bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ab 20 Klassen.
  4. (1)Absatz einsAn mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei bis zu zehn Klassen,
    2. 2.Ziffer 2bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei elf bis 19 Klassen,
    3. 3.Ziffer 3bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ab 20 Klassen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  5. (3)Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  2. (3)Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.09.2003 bis 31.08.2004
Paragraph 13, (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

  1. 1.Ziffer einsbis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei bis zu zehn Klassen,
  2. 2.Ziffer 2bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei elf bis 19 Klassen,
  3. 3.Ziffer 3bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ab 20 Klassen.
  4. (1)Absatz einsAn mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei bis zu zehn Klassen,
    2. 2.Ziffer 2bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei elf bis 19 Klassen,
    3. 3.Ziffer 3bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ab 20 Klassen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  5. (3)Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  2. (3)Absatz 3Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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