§ 51 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 51 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 51,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 22 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 22, die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowiehinsichtlich der Paragraphen 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowie
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 51 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.Paragraph 51,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 22 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 22, die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowiehinsichtlich der Paragraphen 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowie
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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