§ 48 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1§ 48 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden und vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderungszyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1§ 48 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden und vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderungszyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen.

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