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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Datenbank hat zu enthalten
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(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Datenbank hat zu enthalten
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(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.