§ 43 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 43 BSFG (1weggefallen) Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigenseit 01.01.2018 weggefallen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;

2.

die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

3.

die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;

4.

Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

5.

die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;

6.

die Durchführung der Basiskontrolle;

7.

die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;

8.

die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.

(5) Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 43 BSFG (1weggefallen) Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigenseit 01.01.2018 weggefallen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;

2.

die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

3.

die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;

4.

Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

5.

die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;

6.

die Durchführung der Basiskontrolle;

7.

die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;

8.

die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.

(5) Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen

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