§ 40 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 40 BSFG (1weggefallen) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 40 BSFG (1weggefallen) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

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