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(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.