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(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl des Bundes-Sportförderungsfonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann von der Bundes-Sportkonferenz oder der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Organ Kuratorium, verlangen. Lehnt die Bundes-Sportkonferenz oder die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Bundes-Sportförderungsfonds sowie die Vermögensgegenstände, das sind die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben
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(6) Für die Prüfung der Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Finanzordnung hat das Kuratorium unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zwei Wirtschaftsprüfer zu bestellen, von denen einer durch die Bundes-Sportkonferenz vorzuschlagen ist.
(7) Die nach Abs. 5 Z 3 geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse sind vom Kuratorium an den Rechnungshof zu übermitteln.
(8) Das Kuratorium berichtet über seine Tätigkeiten und deren Ergebnisse an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl des Bundes-Sportförderungsfonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann von der Bundes-Sportkonferenz oder der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Organ Kuratorium, verlangen. Lehnt die Bundes-Sportkonferenz oder die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Bundes-Sportförderungsfonds sowie die Vermögensgegenstände, das sind die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben
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(6) Für die Prüfung der Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Finanzordnung hat das Kuratorium unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zwei Wirtschaftsprüfer zu bestellen, von denen einer durch die Bundes-Sportkonferenz vorzuschlagen ist.
(7) Die nach Abs. 5 Z 3 geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse sind vom Kuratorium an den Rechnungshof zu übermitteln.
(8) Das Kuratorium berichtet über seine Tätigkeiten und deren Ergebnisse an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.