§ 37 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 37 BSFG (1weggefallen) Die Bundes-Sportkonferenz hat mindestens viermal im Kalenderjahr eine Sitzung abzuhaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bundes-Sportkonferenz wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/den Stellvertreter schriftlich oder telefonisch oder mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Weg unter Angabe der Zeit, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen. Die Bundes-Sportkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) Jedes Mitglied der Bundes-Sportkonferenz, die Geschäftsführung und die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Bundes-Sportkonferenz unverzüglich eine Sitzung einberuft.

(4) An den Sitzungen der Bundes-Sportkonferenz ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Bundes-Sportkonferenz dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied der Bundes-Sportkonferenz kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Bundes-Sportkonferenz hat jedenfalls über die von der Geschäftsführung rechtzeitig vorgelegten Förderungsprogramme und Förderungen einen Beschluss zu fassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 37 BSFG (1weggefallen) Die Bundes-Sportkonferenz hat mindestens viermal im Kalenderjahr eine Sitzung abzuhaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bundes-Sportkonferenz wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/den Stellvertreter schriftlich oder telefonisch oder mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Weg unter Angabe der Zeit, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen. Die Bundes-Sportkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) Jedes Mitglied der Bundes-Sportkonferenz, die Geschäftsführung und die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Bundes-Sportkonferenz unverzüglich eine Sitzung einberuft.

(4) An den Sitzungen der Bundes-Sportkonferenz ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Bundes-Sportkonferenz dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied der Bundes-Sportkonferenz kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Bundes-Sportkonferenz hat jedenfalls über die von der Geschäftsführung rechtzeitig vorgelegten Förderungsprogramme und Förderungen einen Beschluss zu fassen.

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