§ 31 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 31 BSFG (1weggefallen) Die Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:

1.

Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

2.

sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;

3.

Rückzahlungen von Förderungen;

4.

sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5.

sonstige Einnahmen;

6.

freiwillige Zuwendungen.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 31 BSFG (1weggefallen) Die Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:

1.

Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

2.

sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;

3.

Rückzahlungen von Förderungen;

4.

sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5.

sonstige Einnahmen;

6.

freiwillige Zuwendungen.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.

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