§ 30 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet. Der Bundes-Sportförderungsfonds als unabhängige Einrichtung des österreichischen Sports
    1. 1.Ziffer einsist eine juristische Person öffentlichen Rechts,
    2. 2.Ziffer 2steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    3. 3.Ziffer 3hat seinen Sitz in Wien und
    4. 4.Ziffer 4dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
    Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds sind
    1. 1.Ziffer einsdie Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),die Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden sowie
    3. 3.Ziffer 3die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (§ 26 Z 1 lit. d).die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d,).
  3. (3)Absatz 3Der Bundes-Sportförderungsfonds kann ermächtigt werden, gegen kostendeckendes Entgelt die Abwicklung von Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind so anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jedenfalls herangezogen werden können.
§ 30 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet. Der Bundes-Sportförderungsfonds als unabhängige Einrichtung des österreichischen Sports
    1. 1.Ziffer einsist eine juristische Person öffentlichen Rechts,
    2. 2.Ziffer 2steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    3. 3.Ziffer 3hat seinen Sitz in Wien und
    4. 4.Ziffer 4dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
    Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds sind
    1. 1.Ziffer einsdie Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),die Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden sowie
    3. 3.Ziffer 3die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (§ 26 Z 1 lit. d).die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (Paragraph 26, Ziffer eins, Litera d,).
  3. (3)Absatz 3Der Bundes-Sportförderungsfonds kann ermächtigt werden, gegen kostendeckendes Entgelt die Abwicklung von Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind so anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jedenfalls herangezogen werden können.
§ 30 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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