§ 29 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder
    2. 2.Ziffer 2hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
    von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.von Förderungsnehmern nach Paragraph 3, Ziffer 3,, 12 und 13 sein.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
  3. (3)Absatz 3Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
  4. (4)Absatz 4Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.
§ 29 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsBedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder
    2. 2.Ziffer 2hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
    von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.von Förderungsnehmern nach Paragraph 3, Ziffer 3,, 12 und 13 sein.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
  3. (3)Absatz 3Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.
  4. (4)Absatz 4Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.
§ 29 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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