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(2) Überdies ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, über Aufforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, des Bundes-Sportförderungsfonds oder der Europäischen Union die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn der Förderungsnehmer
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(3) Sofern ein Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise der Bundes-Sportförderungsfonds vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückerstattung (Fälligstellung des Darlehens) der auf den durchgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn dieser für sich allein förderungswürdig istseit 01.01.2018 weggefallen.
(4) Wird die Förderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds gewährt, sind die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 auch diesem einzuräumen.
(5) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 sind auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz nach Prüfung durch das Kuratorium durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. In diesen ist vorzusehen, dass eine Aussetzung und/oder Rückforderung der Förderung zu erfolgen hat, wenn Organe der Europäischen Union dies verlangen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
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(6) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 20 sind durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.
(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann erforderlichenfalls in den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen von den Bestimmungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen abweichende Bestimmungen vorsehen.
(8) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 und 6 sind allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.
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(2) Überdies ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, über Aufforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, des Bundes-Sportförderungsfonds oder der Europäischen Union die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn der Förderungsnehmer
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(3) Sofern ein Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise der Bundes-Sportförderungsfonds vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückerstattung (Fälligstellung des Darlehens) der auf den durchgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn dieser für sich allein förderungswürdig istseit 01.01.2018 weggefallen.
(4) Wird die Förderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds gewährt, sind die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 auch diesem einzuräumen.
(5) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 sind auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz nach Prüfung durch das Kuratorium durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. In diesen ist vorzusehen, dass eine Aussetzung und/oder Rückforderung der Förderung zu erfolgen hat, wenn Organe der Europäischen Union dies verlangen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
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(6) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 20 sind durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.
(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann erforderlichenfalls in den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen von den Bestimmungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen abweichende Bestimmungen vorsehen.
(8) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 und 6 sind allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.